Jailbreak und Rooten: Garantie bzw. Gewährleistung erlischt nicht

Für viele Besitzer von Android-Smartphones und -Tablets sowie von iOS-Geräten wie iPhone, iPad und iPod gehört das Jailbreaken, Rooten und Flashen mittlerweile zum Alltag. Oft ist dies sogar einer der ersten Schritte nach der Inbetriebnahme des Devices. Doch noch immer schrecken viele User vor diesem Schritt zurück, da sie fürchten, dass sie die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer verlieren. Laut einer Richtlinie der EU ist dies jedoch nicht unbedingt der Fall.

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Was genau ist das Rooten, Flashen bzw. Jailbreaken eines Gerätes?

Viele Smartphone-Hersteller wie beispielsweise Google, Samsung, Apple und Co. rüsten ihre Geräte mir einer Art Sperre aus, die es den Benutzern unmöglich machen soll, in die Tiefen des Systems einzudringen und dort schwerwiegende Veränderungen vorzunehmen. Zu diesen Veränderungen gehört zum Beispiel das Löschen beziehungsweise Deinstallieren von nicht benötigten Apps oder das Hinzufügen neuer Funktionen. Doch auch das Beseitigen von Firmen- oder Providerlogos zählt dazu.

Wer eine solche Änderung vornehme möchte, muss die Sperre seines Devices mit einem Root oder Jailbreak umgehen. So wird der Zugriff auf das Basis-System des Gerätes ermöglicht. Weiterhin  ist es bei Android-Geräten wie sie von Google, Samsung, Motorola, LG und Co. hergestellt werden, möglich, ein verändertes Betriebssystem zu installieren. Dieser Vorgang ist jedoch mit einigen Risiken verbunden. Im schlimmsten Fall kann es durch eine Fehlbedienung sogar zu einem Totalausfall kommen, das Gerät wird unbrauchbar. In solch einem Fall verweigert der Hersteller die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung meist.

Zwar ist die Gefahr, das Gerät durch einen Root oder Jailbreak irgendwie zu beschädigen, sehr gering, doch die Angst, für die Reparatur selbst aufkommen zu müssen und die Gewährleistungsansprüche zu verlieren, sehr groß.

Die Gewährleistung geht meist nicht verloren

Das juristische Team der Free Software Foundation Europe (FSFE) hat sich ausführlich mit dieser Thematik beschäftigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Gewährleistung in den meisten Fällen bestehen bleibt. Demnach greift sie auch bei gerooteten, geflashten und ge-jailbreakten Geräten, insofern der Schaden am Gerät nicht von der Modifikation herrührt. Funktioniert der Touchscreen also von einem Tag auf den anderen nicht mehr einwandfrei, so muss der Händler den Schaden beheben, da er nicht durch die Veränderung an der Software entstanden ist.

Wenn der Hersteller die Gewährleistung verweigert

Verweigert ein Hersteller die Gewährleistung eines modifizierten Gerätes, so muss er erst einmal beweisen, dass der Schaden durch die veränderte Software entstanden ist. Kann er dies nicht nachweisen, greift die gesetzliche Gewährleistungspflicht.

Achtung: Dies gilt nur während der ersten sechs Monate nach dem Kauf des Smartphones. Ist dieser Zeitraum vorüber, so dreht sich die Beweislast um und der Verbraucher muss dem Hersteller beweisen, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der Software entstanden ist.

Demnach gilt also, dass ein iPhone 5 sorglos ge-jailbreakt werden kann. Auch ein Samsung Galaxy S2 oder S3 kann gerootet werden, ohne, dass die Gewährleistung erlischt. Erst dann, wenn das Gerät durch diese unsachgemäße Verwendung beschädigt wird, ist der Hersteller nicht mehr dazu verpflichtet, den Schaden auf seine Kosten zu reparieren.